Oesterreich - zuständige Behörde (Art. 11)

"Die Gerichte und Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämter), bei denen ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist. Ist ein Verfahren im Inland nicht anhängig oder ist ein solches der ausländischen Behörde nicht bekannt, so wird für den Empfang einer aus dem Ausland eingehenden Mitteilung das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht."

Translation
"Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämter)" (Courts and local authorities (child care departments)) in which proceedings under the Convention are pending. If no proceedings are pending in the territory of Austria or if the foreign authority is unaware of such proceedings, the Federal Ministry of Justice is designated as able to receive information coming from abroad.

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