37: Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen

Inkrafttreten: 1-X-2015


 

Zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz im Jahr 2006 abgestimmte Übersetzung

 

 

 

 

ÜBEREINKOMMEN ÜBER GERICHTSSTANDSVEREINBARUNGEN

vom 30. Juni 2005 

 

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, -

in dem Wunsch, den internationalen Handel und internationale Investitionen durch eine ver­stärkte gerichtliche Zusammenarbeit zu fördern,

in der Überzeugung, dass eine solche Zusammenarbeit durch einheitliche Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Ent­schei­dungen in Zivil- oder Handelssachen verstärkt werden kann,

in der Überzeugung, dass eine solche verstärkte Zusammenarbeit insbesondere eine internati­onale Rechtsgrundlage erfordert, die Sicherheit bietet und die Wirksamkeit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen den Parteien von Handelsgeschäften gewährleistet und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, die in Verfahren auf der Grundlage solcher Vereinbarungen ergehen -

haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:

 

Kapitel I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

(1)  Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf aus­schließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden.
(2)  Für die Zwecke des Kapitels II ist ein Sachverhalt international, es sei denn, die Par­teien haben ihren Aufenthalt im selben Vertragsstaat und die Beziehung der Parteien sowie alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente weisen nur zu die­sem Staat eine Verbindung auf, wobei der Ort des vereinbarten Gerichts unbeachtlich ist.
(3)  Für die Zwecke des Kapitels III ist ein Sachverhalt international, wenn die Anerken­nung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung geltend gemacht wird.

Artikel 2
Ausschluss vom Anwendungsbereich

(1)  Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf ausschließliche Gerichts­stands­ver­einbarungen,

a) bei denen eine natürliche Person, die in erster Linie zu persönli­chen, familiären oder den Haushalt betreffenden Zwecken handelt (ein Ver­braucher), Vertragspartei ist;
b) die sich auf Arbeitsverträge, einschließlich Kollektivver­einbarungen, beziehen.

(2)  Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf

a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;
b) Unterhaltspflichten;
c) andere familienrechtliche Angelegenheiten, einschließlich der ehelichen Güter­stände und anderer Rechte oder Pflichten aus einer Ehe oder aus ähnlichen Beziehungen;
d) das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts;
e) Insolvenz, insolvenzrechtliche Vergleiche und ähnliche Angelegenheiten;
f)  die Beförderung von Reisenden und Gütern;
g) Meeresverschmutzung, Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, große Haverei sowie Notschlepp- und Bergungsdienste;
h)  kartellrechtliche (wettbewerbsrechtliche) Angelegenheiten;
i) die Haftung für nukleare Schäden;
j)  Ansprüche aus Körperverletzung, die von natürlichen Personen oder in deren Namen geltend gemacht werden;
k) außervertragliche Ansprüche aus unerlaubter Hand­lung wegen Sachschäden;
l)  dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbewegli­chen Sachen;
m)  die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung juristischer Personen sowie die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe;
n) die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheber­rechts und verwandter Schutzrechte;
o) die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheber­rechts und verwandter Schutzrechte, es sei denn, die Klage wird auf die Verlet­zung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrags, der sich auf solche Rechte bezieht, gestützt oder hätte auf die Verletzung dieses Vertrags gestützt werden können;
p) die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register.

(3)  Ungeachtet des Absatzes 2 sind Verfahren vom Anwendungsbereich dieses Überein­kommens nicht ausgeschlossen, wenn eine nach Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit lediglich als Vorfrage auftritt und nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Insbesondere ist ein Verfahren vom Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine nach Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit lediglich aufgrund einer Einwendung auftritt und nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
(4)  Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.
(5)  Verfahren sind vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht schon des­halb ausgeschlossen, weil ein Staat, einschließlich einer Regierung, einer Regierungsstelle oder einer für einen Staat handelnden Person, Verfahrenspartei ist.
(6)  Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten von Staaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf sie selbst und ihr Vermögen.

Artikel 3
Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

a) "Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung" bezeichnet eine Vereinbarung zwi­schen zwei oder mehr Parteien, die den Erfordernissen des Buchstaben c genügt und in der die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats unter Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits ent­standene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitig­keit zu entscheiden;
b) eine Gerichtsstandsvereinbarung, in der die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats benannt werden, gilt als aus­schließlich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes verein­bart haben;
c) eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung muss wie folgt geschlossen oder dokumentiert sein:

i) schriftlich oder
ii)  durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen;

d) eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Ver­trags ist, ist als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Ver­einbarung zu behandeln. Die Gültig­keit der ausschließlichen Gerichtsstands­vereinbarung kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gül­tig ist.

Artikel 4
Sonstige Begriffsbestimmungen

(1)  In diesem Übereinkommen bezeichnet "Entscheidung" jede gerichtliche Entscheidung in der Sache, unabhängig von ihrer Bezeichnung, wie ein Urteil oder einen Beschluss, sowie den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (auch eines Gerichtsbediensteten), sofern er sich auf eine Entschei­dung in der Sache bezieht, die nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann. Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme gilt nicht als Entscheidung.
(2)  Für die Zwecke dieses Übereinkommens hat eine rechtliche Einheit oder eine Person, die keine natürliche Person ist, ihren Aufenthalt in dem Staat,

a)  in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat;
b)  nach dessen Recht sie gegründet wurde;
c)  in dem sie ihre Hauptverwaltung hat oder
d)  in dem sie ihre Hauptniederlassung hat.

 

Kapitel II - Zuständigkeit

Artikel 5
Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts

(1)  Das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Ge­richtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig.
(2)  Ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht darf die Ausübung seiner Zuständigkeit nicht mit der Begründung verweigern, dass ein Gericht eines anderen Staates über den Rechtsstreit entscheiden sollte.
(3)  Die Absätze 1 und 2 lassen Vorschriften unberührt, welche

a) die sachliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit aufgrund des Streitwerts betreffen;
b) die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten eines Ver­tragsstaats betreffen. Steht die Verweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht jedoch im Ermessen des vereinbarten Gerichts, so ist die von den Parteien getroffene Wahl gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 6
Pflichten eines nicht vereinbarten Gerichts

Ein Gericht eines Vertragsstaats, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, setzt Ver­fahren, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, aus oder weist die Klage als unzulässig ab, es sei denn,

a) die Vereinbarung ist nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig;
b) einer Partei fehlte nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts die Fähigkeit, die Vereinbarung zu schließen;
c) die Anwendung der Vereinbarung würde zu einer offensichtlichen Ungerechtig­keit führen oder der öffentli­chen Ordnung (ordre public) des Staates des an­gerufenen Gerichts offensicht­lich widersprechen;
d) es ist aus außergewöhnlichen Gründen, die sich dem Ein­fluss der Parteien entziehen, nicht zumutbar, die Vereinbarung umzusetzen, oder
e) das vereinbarte Gericht hat entschieden, kein Verfahren in der Sache durchzuführen.

Artikel 7
Einstweilige Sicherungsmaßnahmen

Einstweilige Sicherungsmaßnahmen werden von diesem Übereinkommen nicht erfasst. Die Gewährung, Versagung oder Beendigung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen durch ein Gericht eines Vertragsstaats ist nach diesem Übereinkommen weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen; die Frage, ob eine Partei solche Maßnahmen beantragen kann oder ein Ge­richt sie gewähren, versagen oder beendigen soll, wird von diesem Übereinkommen nicht berührt.

 

Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 8
Anerkennung und Vollstreckung

(1)  Eine Entscheidung eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats wird in den anderen Vertragsstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den in diesem Übereinkommen genannten Gründen versagt werden.
(2)  Unbeschadet der für die Anwendung dieses Kapitels notwendigen Nachprüfung darf die Entscheidung des Ursprungsgerichts in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Das ersuchte Gericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat, es sei denn, die Entscheidung ist im Versäumnisverfahren ergangen.
(3)  Eine Entscheidung wird nur anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist; sie wird nur vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.
(4)  Die Anerkennung oder Vollstreckung kann aufgeschoben oder versagt werden, wenn die Entscheidung Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Ursprungsstaat ist oder wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist. Eine Versagung steht einem erneuten Antrag auf Anerkennung oder Voll­streckung der Ent­scheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen.
(5)  Dieser Artikel gilt auch für eine Entscheidung, die von einem Gericht eines Vertrags­staats erlassen wurde, nachdem die Rechtssache vom vereinbarten Gericht innerhalb dieses Vertrags­staats, wie nach Artikel 5 Absatz 3 zulässig, verwiesen worden war. Stand die Verweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht jedoch im Ermessen des vereinbarten Gerichts, so kann die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen eine Partei versagt werden, die im Ursprungsstaat rechtzeitig der Verweisung widersprochen hat.

Artikel 9
Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung

Die Anerkennung oder Vollstreckung kann versagt werden, wenn

a) die Vereinbarung nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig war, es sei denn, das vereinbarte Gericht hat festgestellt, dass die Verein­barung gültig ist;
b) einer Partei nach dem Recht des ersuchten Staates die Fähigkeit fehlte, die Vereinbarung zu schließen;
c) das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schrift­stück, das die wesentlichen Elemente der Klage enthält,

i) dem Beklagten nicht so rechtzeitig und nicht in einer Weise übermittelt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat sich auf das Verfahren eingelassen und zur Klage Stellung genommen, ohne die fehler­hafte Übermittlung vor dem Ursprungsgericht zu rügen, sofern es nach dem Recht des Ursprungsstaats zulässig war, eine fehlerhafte Übermittlung zu rügen, oder
ii)  dem Beklagten im ersuchten Staat in einer Weise übermittelt worden ist, die mit wesentlichen Grundsätzen des ersuchten Staates für die Zustellung von Schriftstücken unvereinbar ist;

d) die Entscheidung durch Prozessbetrug erlangt worden ist;
e) die Anerkennung oder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspräche, einschließ­lich der Fälle, in denen das zu der Entscheidung führende Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens dieses Staates unvereinbar war;
f)  die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Rechtsstreit zwi­schen denselben Parteien im ersuchten Staat ergangen ist, oder
g) die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Staat zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Vorausset­zungen erfüllt.

Artikel 10
Vorfragen

(1)  Trat eine nach Artikel 2 Absatz 2 oder nach Artikel 21 ausgeschlossene Angele­genheit als Vorfrage auf, so wird die Beurteilung dieser Frage nicht nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt.
(2)  Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, so­fern und soweit die Entscheidung auf einer vorfrageweisen Beurteilung einer nach Artikel 2 Absatz 2 ausgeschlossenen Angelegenheit beruhte.
(3)  Betraf die vorfrageweise Beurteilung jedoch die Gültigkeit eines Rechts des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts, so darf die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung nur dann nach Absatz 2 versagt oder aufgescho­ben werden, wenn

a) diese Beurteilung unvereinbar ist mit einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Beschluss einer zuständigen Behörde, die beziehungsweise der in die­ser Angelegenheit in dem Staat ergan­gen ist, nach dessen Recht das Recht des geistigen Eigentums entstanden ist, oder
b) in diesem Staat ein Verfahren anhängig ist, das die Gültigkeit des Rechts des geistigen Eigentums zum Gegenstand hat.

(4)  Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, so­fern und soweit sie auf einer vorfrageweisen Beurteilung einer Angelegenheit beruhte, die aufgrund einer Erklärung des ersuchten Staates nach Artikel 21 ausgeschlossen ist.

Artikel 11
Schadenersatz

(1)  Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, so­fern und soweit mit ihr Schadenersatz, einschließlich exemplarischen Schadenersatzes oder Straf­schadenersatzes, zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt.
(2)  Das ersuchte Gericht berücksichtigt, ob und inwieweit der vom Ursprungsgericht zugesprochene Schadenersatz der Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten dient.

Artikel 12
Gerichtliche Vergleiche

Gerichtliche Vergleiche, die von einem in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats gebilligt oder die vor diesem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen worden sind und die im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden nach diesem Überein­kommen in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt.

Artikel 13
Vorzulegende Schriftstücke

(1)  Die Partei, welche die Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat Folgendes vorzulegen:

a) eine vollständige und beglaubigte Abschrift der Entscheidung;
b) die ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, eine beglaubigte Abschrift die­ser Vereinbarung oder einen anderen Nachweis für ihr Bestehen;
c) bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei übermittelt worden ist;
d) alle Schriftstücke, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Entschei­dung im Ursprungsstaat wirksam oder gegebenenfalls vollstreckbar ist;
e) in dem in Artikel 12 bezeichneten Fall eine Bescheinigung eines Gerichts des Ursprungsstaats darüber, dass der gerichtliche Vergleich oder ein Teil davon im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar ist.

(2)  Kann das ersuchte Gericht anhand des Inhalts der Entscheidung nicht feststellen, ob die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann es die Vorlage weiterer erforderlicher Schriftstücke verlangen.
(3)  Einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung kann ein Schriftstück beigefügt werden, das von einem Gericht (einschließlich eines Gerichtsbediensteten) des Ursprungsstaats entsprechend dem von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffent­lichten Formblatt ausge­fertigt wurde.
(4)  Sind die in diesem Artikel bezeichneten Schriftstücke nicht in einer Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst, so ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in eine Amts­spra­che beizufügen, sofern das Recht des ersuchten Staates nichts anderes vorsieht.

Artikel 14
Verfahren

Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstre­ckung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung das Recht des ersuchten Staates maßgebend. Das ersuchte Gericht hat zügig zu handeln.

Artikel 15
Teilbarkeit

Die Anerkennung oder Vollstreckung eines abtrennbaren Teiles einer Entscheidung wird zu­gelassen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung dieses Teiles beantragt wird oder wenn nur ein Teil der Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt wer­den kann.

 

Kapitel IV - Allgemeine Vorschriften

Artikel 16
Übergangsbestimmungen

(1)  Dieses Übereinkommen ist auf ausschließliche Gerichtsstands­vereinba­rungen anzuwenden, die geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für den Staat des vereinbarten Gerichts in Kraft getreten ist.
(2)  Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die eingeleitet wurden, bevor das Übereinkommen für den Staat des angerufenen Gerichts in Kraft getreten ist.

Artikel 17
Versicherungs- und Rückversicherungsverträge

(1)  Verfahren aufgrund eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags sind vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versi­cherungs- oder Rückversicherungsvertrag eine Angelegenheit betrifft, auf die dieses Überein­kommen nicht anzuwenden ist.
(2)  Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Leistungspflicht aus einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag dürfen nicht mit der Begründung beschränkt oder versagt werden, dass die Leistungspflicht aus diesem Vertrag auch die Pflicht umfasst, den Versicherten oder Rückversicherten zu entschädigen in Bezug auf

a) eine Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, oder
b) eine Schadenersatz zusprechende Entscheidung, auf die Artikel 11 angewendet werden könnte.

Artikel 18
Keine Legalisation

Alle nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind von jeder Legalisation oder entsprechenden Förmlichkeit einschließlich einer Apostille befreit.

Artikel 19
Die Zuständigkeit beschränkende Erklärungen

Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte es ablehnen können, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, wenn abgesehen vom Ort des vereinbarten Gerichts keine Verbindung zwischen diesem Staat und den Parteien oder dem Rechtsstreit besteht.

Artikel 20
Die Anerkennung und Vollstre­ckung beschränkende Erklärungen

Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung einer Ent­scheidung versagen können, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassen wurde, wenn die Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten Staat hatten und die Beziehung der Parteien und alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente mit Ausnahme des Ortes des vereinbarten Gerichts nur zum ersuchten Staat eine Verbindung aufwiesen.

Artikel 21
Erklärungen in Bezug auf besondere Rechtsgebiete

(1)  Hat ein Staat ein großes Interesse daran, dieses Übereinkommen auf ein besonderes Rechtsgebiet nicht anzuwenden, so kann dieser Staat erklären, dass er das Übereinkommen auf dieses Rechtsgebiet nicht anwenden wird. Ein Staat, der eine solche Erklärung abgibt, hat sicherzustellen, dass die Erklärung nicht weiter reicht als erforderlich und dass das ausgeschlossene Rechtsgebiet klar und eindeutig bezeichnet ist.
(2)  In Bezug auf dieses Rechtsgebiet ist das Übereinkommen nicht anzuwenden

a)  in dem Vertragsstaat, der die Erklärung abgegeben hat;
b) in anderen Vertragsstaaten, sofern in einer ausschließlichen Gerichtsstands­verein­barung die Gerichte oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte des Staa­tes be­nannt sind, der die Erklärung abgegeben hat.

Artikel 22
Gegenseitige Erklärungen über nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen

(1)  Ein Vertragsstaat kann erklären, dass seine Gerichte Entscheidungen anerkennen und vollstrecken werden, die von Gerichten anderer Vertragsstaaten erlassen wurden, wenn diese Gerichte in einer zwischen zwei oder mehr Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinba­rung benannt sind, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe c genügt und in der ein Gericht oder Gerichte eines oder mehrerer Vertragsstaaten zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden (nicht aus­schließliche Gerichtsstandsvereinbarung).
(2)  Wird in einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, die Anerken­nung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht, die in einem anderen Vertrags­staat ergangen ist, der eine solche Erklärung abgegeben hat, so wird die Entscheidung nach die­sem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt, sofern

a) das Ursprungsgericht in einer nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinba­rung benannt war;
b) weder eine Entscheidung vorliegt, die von einem anderen Gericht erlassen wurde, vor dem nach der nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung ein Ver­fahren eingeleitet werden konnte, noch bei einem solchen anderen Gericht zwi­schen denselben Parteien ein Verfahren wegen desselben Anspruchs anhängig ist und
c) das Ursprungsgericht das zuerst angerufene Gericht war.

Artikel 23
Einheitliche Auslegung

Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist seinem internationalen Charakter und der Not­wendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen.

Artikel 24
Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens

Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht trifft in regelmäßi­gen Abständen Vorkehrungen für

a) die Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich aller Erklärungen, und
b) die Prüfung, ob Änderungen dieses Übereinkommens wünschens­wert sind.

Artikel 25
Nicht einheitliche Rechtssysteme

(1)  Gelten in einem Vertragsstaat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechts­systeme in Bezug auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten, so ist

a) jede Bezugnahme auf das Recht oder Verfahren eines Staates gegebenen­falls als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht oder Verfahren zu ver­stehen;
b) jede Bezugnahme auf den Aufenthalt in einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf den Aufent­halt in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;
c)  jede Bezugnahme auf das Gericht oder die Gerichte eines Staates gege­benenfalls als Bezugnahme auf das Gericht oder die Gerichte in der betreffenden Gebietseinheit zu verste­hen;
d) jede Bezugnahme auf eine Verbindung zu einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine Ver­bindung zu der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr Gebietseinhei­ten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, nicht verpflichtet, dieses Überein­kommen auf Fälle anzuwenden, die allein diese verschiedenen Gebietsein­heiten betreffen.
(3)  Ein Gericht in einer Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebiets­einheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine Ent­scheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder zu voll­strecken, weil die Entschei­dung in einer anderen Gebietseinheit desselben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt worden ist.
(4)  Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirt­schaftsintegration.

Artikel 26
Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten

(1)  Dieses Übereinkommen ist, soweit möglich, so auszulegen, dass es mit ande­ren für die Vertragsstaaten geltenden Verträgen vereinbar ist; dies gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden sind.
(2)  Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertrags­staat dieses Übereinkommens unberührt, sofern keine der Parteien ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat, der nicht Ver­tragspartei des anderen Vertrags ist; dies gilt unabhängig davon, ob der andere Vertrag vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden ist.
(3)  Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, wenn die Anwendung des Übereinkommens mit den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens unvereinbar wäre; dies gilt nur, wenn der andere Vertrag geschlossen wurde, bevor dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Dieser Absatz gilt auch für Verträge zur Revision oder Ablösung eines Vertrags, der geschlossen wurde, bevor dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, soweit durch die Revision oder Ablösung nicht neue Unvereinbarkeiten mit diesem Überein­kommen entstehen.
(4)  Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertrags­staat dieses Übereinkommens unberührt, die dazu dient, die Anerkennung oder Vollstreckung einer von einem Gericht eines Vertrags­staats dieses Übereinkommens erlassenen Entscheidung zu erwirken, der auch Vertragspartei des anderen Vertrags ist; dies gilt unabhängig davon, ob der andere Vertrag vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden ist. Die Entscheidung darf jedoch nicht in einem geringeren Umfang anerkannt oder vollstreckt werden als nach diesem Übereinkommen.
(5)  Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags, der in Bezug auf ein besonderes Rechtsgebiet die Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Voll­streckung von Entscheidungen regelt, durch einen Vertrags­staat dieses Übereinkommens auch dann unberührt, wenn er nach diesem Überein­kommen geschlossen worden ist und wenn alle betroffenen Staaten Vertragsparteien dieses Über­einkommens sind. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, wenn der Vertragsstaat dieses Übereinkommens nach diesem Absatz eine Erklärung in Bezug auf den anderen Vertrag abgegeben hat. Soweit Unvereinbarkeit besteht, sind die anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Fall einer solchen Erklärung nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf dieses besondere Rechtsgebiet anzuwenden, wenn in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte des Ver­tragsstaats benannt sind, der die Erklärung abgegeben hat.
(6)  Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der Vorschriften einer Organisation der regio­nalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, unberührt, unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Übereinkommen angenommen worden sind,

a) sofern keine der Parteien ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat, der nicht Mitgliedstaat der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist;
b) sofern es um die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen zwi­schen Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration geht.

 

Kapitel V - Schlussbestimmungen

Artikel 27
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1)  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
(3)  Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen.
(4)  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Mini­sterium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwah­rer des Übereinkommens, hinterlegt.

Artikel 28
Erklärungen in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme

(1)  Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für in die­sem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gel­ten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklä­rung jederzeit ändern.
(2)  Eine Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebiets­einheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(3)  Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet.
(4)  Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschafts­integration.

Artikel 29
Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

(1)  Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ausschließlich von sou­veränen Staaten gebildet wird und für einige oder alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, kann dieses Übereinkommen ebenfalls unterzeichnen, an­neh­men, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsin­tegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig ist, die in diesem Übereinkommen geregelt sind.
(2)  Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation notifiziert dem Verwahrer um­gehend schriftlich jede Veränderung ihrer Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach diesem Absatz.
(3)  Für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer Orga­nisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die Orga­nisa­tion der regionalen Wirtschaftsintegration erklärt nach Artikel 30, dass ihre Mitgliedstaa­ten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
(4)  Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen "Vertragsstaat" oder "Staat" gilt gegebenenfalls gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsorga­nisa­tion, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

Artikel 30
Beitritt einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ohne ihre Mitgliedstaaten

(1)  Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass ihre Mitglied­staaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein werden, jedoch aufgrund der Unter­zeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts der Organisation gebunden sind.
(2)  Gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Ab­satz 1 ab, so gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen "Vertragsstaat" oder "Staat" gegebenenfalls gleichermaßen für die Mitgliedstaaten der Organisation.

Artikel 31
Inkrafttreten

(1)  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitab­schnitt von drei Monaten nach der in Artikel 27 vorgesehenen Hinterlegung der zweiten Rati­fikations-, Annahme-, Genehmi­gungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(2)  Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:

a) für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die es später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm bei­tritt, am ers­ten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hin­terlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde folgt;
b) für die Gebietseinheiten, auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 28 Absatz 1 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitab­schnitt von drei Monaten nach der Notifikation der in jenem Artikel vorgese­henen Erklärung folgt.

Artikel 32
Erklärungen

(1)  Erklärungen nach den Artikeln 19, 20, 21, 22 und 26 können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.
(2)  Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert.
(3)  Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Überein­kommens für den betreffenden Staat wirksam.
(4)  Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rück­nahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
(5)  Eine Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21 und 26 gilt nicht für aus­schließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, die geschlossen wurden, bevor die Erklärung wirksam wird.

Artikel 33
Kündigung

(1)  Dieses Übereinkommen kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifi­kation gekündigt werden. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines nicht einheitlichen Rechtssystems beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(2)  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifika­tion für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Artikel 34
Notifikationen durch den Verwahrer

Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privat­recht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen nach den Artikeln 27, 29 und 30 unterzeichnet, ratifiziert, ange­nom­men oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind,

a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung sowie jeden Bei­tritt nach den Artikeln 27, 29 und 30;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 31 in Kraft tritt;
c)   jede Notifikation, Erklärung, Änderung und Rücknahme einer Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21, 22, 26, 28, 29 und 30;
d) jede Kündigung nach Artikel 33.

 

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkom­men unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 30. Juni 2005 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Zwan­zigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Kon­ferenz war, sowie jedem Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.


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