41: Convention of 2 July 2019 on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil or Commercial Matters

Inkrafttreten: 1-IX-2023


Text of the Convention in PDF

[Translation coordinated between Germany, Austria and Switzerland in 2021 | Traduction coordonnée entre l'Allemagne, l'Autriche et la Suisse en 2021]
 
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN

(vom 2. Juli 2019) 

 

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

in dem Wunsch, durch gerichtliche Zusammenarbeit einen wirksamen Zugang zur Justiz für alle Menschen zu fördern sowie einen regelbasierten multilateralen Handels- und Investitionsverkehr ebenso wie die Mobilität zu erleichtern,

in der Erwägung, dass eine solche Zusammenarbeit verstärkt werden kann durch die Schaffung eines einheitlichen Bestands an Kernvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die eine wirksame Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen erleichtern,

in der Überzeugung, dass eine solche verstärkte gerichtliche Zusammenarbeit insbesondere eine internationale Rechtsgrundlage erfordert, die in Bezug auf die weltweite Zirkulation ausländischer Entscheidungen für mehr Vorhersehbarkeit und Sicherheit sorgt und das Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ergänzt –

haben beschlossen, zu diesem Zweck dieses Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:

 

Kapitel I – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

2. Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassenen Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anzuwenden. 

Artikel 2
Ausschluss vom Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf

(a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;

(b) Unterhaltspflichten;

(c) andere familienrechtliche Angelegenheiten, einschließlich der ehelichen Güterstände und anderer Rechte oder Pflichten aus einer Ehe oder aus ähnlichen Beziehungen;

(d) das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts;

(e) Insolvenz, insolvenzrechtliche Vergleiche, die Abwicklung von Finanzinstituten und ähnliche Angelegenheiten;

(f) die Beförderung von Reisenden und Gütern;

(g) grenzüberschreitende Meeresverschmutzung, Meeresverschmutzung in Gebieten außerhalb der staatlichen Hoheitsgewalt, Meeresverschmutzung durch Schiffe, die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen und auf große Haverei;

(h) die Haftung für nukleare Schäden;

(i) die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung juristischer Personen oder von Zusammenschlüssen natürlicher oder juristischer Personen sowie die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe;

(j) die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register;

(k) üble Nachrede und Verleumdung;

(l) das Recht auf Privatsphäre;

(m) geistiges Eigentum;

(n) Tätigkeiten der Streitkräfte, einschließlich der Tätigkeiten ihrer Angehörigen in Wahrnehmung ihres Dienstes;

(o) Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Tätigkeiten ihrer Angehörigen in Wahrnehmung ihres Dienstes;

(p) kartellrechtliche (wettbewerbsrechtliche) Angelegenheiten, es sei denn, die Entscheidung betrifft ein Verhalten, das eine wettbewerbswidrige Absprache oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen tatsächlichen oder möglichen Wettbewerbern zur Festsetzung von Preisen, zur Absprache von Angeboten, zur Festlegung von Produktionsbeschränkungen oder quoten oder zur Marktaufteilung durch Aufteilung von Kunden, Lieferanten, Verkaufsgebieten oder Handelssparten darstellt, und sowohl dieses Verhalten als auch dessen Wirkung sind im Ursprungsstaat eingetreten;

(q) die Umstrukturierung von Staatsschulden durch einseitige staatliche Maßnahmen.

2. Eine Entscheidung ist vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, lediglich als Vorfrage in dem Verfahren, in dem die Entscheidung erlassen wurde, aufgetreten ist und nicht Gegenstand des Verfahrens war. Insbesondere ist eine Entscheidung vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine solche Angelegenheit lediglich aufgrund einer Einwendung aufgetreten ist und nicht Gegenstand des Verfahrens war.

3. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.

4. Eine Entscheidung ist vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Staat, einschließlich einer Regierung, einer Regierungsstelle oder einer für einen Staat handelnden Person, Verfahrenspartei war.

5. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten von Staaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf sie selbst und ihr Vermögen.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

1. In diesem Übereinkommen bezeichnet

(a) „Beklagter“ eine Person, gegen die die Klage oder Widerklage im Ursprungsstaat erhoben worden ist;

(b) „Entscheidung“ jede gerichtliche Entscheidung in der Sache, unabhängig von der Bezeichnung der Entscheidung, wie ein Urteil oder einen Beschluss, sowie den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (auch eines Gerichtsbediensteten), sofern er sich auf eine Entscheidung in der Sache bezieht, die nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann. Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme gilt nicht als Entscheidung.

2. Eine rechtliche Einheit oder eine Person, die keine natürliche Person ist, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat,

(a) in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat,

(b) nach dessen Recht sie gegründet wurde,

(c) in dem sie ihre Hauptverwaltung hat oder

(d) in dem sie ihre Hauptniederlassung hat.

 

Kapitel II – Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen

1. Eine Entscheidung eines Gerichts eines Vertragsstaats (Ursprungsstaat) wird in einem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) nach Maßgabe dieses Kapitels anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den in diesem Übereinkommen genannten Gründen versagt werden. 

2. Im ersuchten Staat darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Eine Prüfung darf nur insoweit stattfinden, als sie für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendig ist.

3. Eine Entscheidung wird nur anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist; sie wird nur vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.

4. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann aufgeschoben oder versagt werden, wenn die in Absatz 3 genannte Entscheidung Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Ursprungsstaat ist oder wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist. Eine Versagung steht einem erneuten Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen.

Artikel 5
Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung

1. Eine Entscheidung ist anerkennungs- und vollstreckungsfähig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

(a) Die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, hatte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat;

(b) die natürliche Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, hatte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, ihre Hauptniederlassung im Ursprungsstaat, und der Anspruch, der der Entscheidung zu Grunde liegt, rührt aus den Tätigkeiten dieser Niederlassung her;

(c) die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, ist die Person, die die Klage, die der Entscheidung zu Grunde liegt, erhoben hat, sofern es sich nicht um eine Widerklage handelt;

(d) der Beklagte unterhielt zu dem Zeitpunkt, zu dem er Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Ursprungsstaat, und der Anspruch, der der Entscheidung zu Grunde liegt, rührt aus den Tätigkeiten dieser Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung her;

(e) der Beklagte hat der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts im Laufe des Verfahrens, in dem die Entscheidung erlassen wurde, ausdrücklich zugestimmt;

(f) der Beklagte hat vor dem Ursprungsgericht zur Sache vorgetragen, ohne die Unzuständigkeit innerhalb der im Recht des Ursprungsstaats vorgesehenen Frist zu rügen, es sei denn, eine Einwendung betreffend die Zuständigkeit oder die Ausübung der Zuständigkeit hätte nach diesem Recht offensichtlich keinen Erfolg gehabt;

(g) die Entscheidung betrifft eine vertragliche Verpflichtung und wurde von einem Gericht des Staates erlassen, in dem diese Verpflichtung nach

(i) der Vereinbarung der Parteien oder

(ii) dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht, falls der Erfüllungsort nicht vereinbart wurde,

erfüllt wurde oder hätte erfüllt werden sollen, es sei denn, die mit dem Geschäft verbundenen Tätigkeiten des Beklagten hatten eindeutig keine zielgerichtete und substantielle Verbindung zu diesem Staat;

(h) die Entscheidung betrifft die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache und wurde von einem Gericht des Staates erlassen, in dem die Sache belegen ist;

(i) die gegen den Beklagten ergangene Entscheidung betrifft eine vertragliche Verpflichtung, die durch ein dingliches Recht an einer im Ursprungsstaat belegenen unbeweglichen Sache gesichert ist, sofern der vertragliche Anspruch zusammen mit einem Anspruch gegen denselben Beklagten in Bezug auf dieses dingliche Recht geltend gemacht wurde;

(j) die Entscheidung betrifft eine außervertragliche Verpflichtung aufgrund eines Todesfalls, einer Körperverletzung, der Beschädigung oder des Untergangs eines körperlichen Gegenstandes, und die Handlung oder Unterlassung, durch die dieser Schaden unmittelbar verursacht wurde, ist im Ursprungsstaat begangen worden, unabhängig davon, wo der Schaden eingetreten ist;

(k) die Entscheidung betrifft die Gültigkeit, die Auslegung, die Wirkungen, die Verwaltung oder die Änderung eines freiwillig errichteten und schriftlich nachgewiesenen Trusts und

(i) zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung war der Ursprungsstaat in der Trusturkunde als Staat bezeichnet, vor dessen Gerichten Rechtsstreitigkeiten wegen dieser Angelegenheiten zu entscheiden sind, oder

(ii) zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung war der Ursprungsstaat in der Trusturkunde ausdrücklich oder stillschweigend als derjenige Staat bezeichnet, in dem sich der Hauptverwaltungsort des Trusts befindet.

Dieser Buchstabe betrifft nur Entscheidungen über interne Aspekte eines Trusts, die Personen betreffen, die an dem Trust-Verhältnis beteiligt sind oder waren;

(l) die Entscheidung betrifft eine Widerklage,

(i) soweit sie zugunsten des Widerklägers erging, unter der Voraussetzung, dass die Widerklage aus demselben Geschäft oder Sachverhalt herrührte wie die Klage, oder

(ii) soweit sie zulasten des Widerklägers erging, sofern nicht nach dem Recht des Ursprungsstaats die Erhebung der Widerklage zur Vermeidung eines Rechtsverlusts erforderlich war;

(m) die Entscheidung wurde von einem Gericht erlassen, das in einer Vereinbarung bezeichnet wird, die schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert wurde und bei der es sich nicht um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung handelt.

Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet „ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, in der die Gerichte eines Staates oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Staates unter Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine aus einem bestimmten Rechtsverhältnis bereits entstandene oder künftig entstehende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden.

2. Wird die Anerkennung oder Vollstreckung gegen eine natürliche Person, die in erster Linie zu persönlichen, familiären oder den Haushalt betreffenden Zwecken handelt (einen Verbraucher), in Angelegenheiten mit Bezug auf einen Verbrauchervertrag oder gegen einen Arbeitnehmer in Angelegenheiten mit Bezug auf dessen Arbeitsvertrag geltend gemacht, so

(a) ist Absatz 1 Buchstabe e nur dann anwendbar, wenn die Zustimmung dem Gericht gegenüber mündlich oder schriftlich erteilt wurde;

(b) ist Absatz 1 Buchstaben f, g und m nicht anwendbar.

3. Absatz 1 ist nicht auf eine Entscheidung anwendbar, die die Wohnraummiete oder die Registrierung einer unbeweglichen Sache betrifft. Eine solche Entscheidung kann nur dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie von einem Gericht des Staates erlassen wurde, in dem die Sache belegen ist.

Artikel 6
Ausschließliche Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung

Ungeachtet des Artikels 5 wird eine Entscheidung über dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache nur dann anerkannt und vollstreckt, wenn die unbewegliche Sache im Ursprungsstaat belegen ist.

Artikel 7
Versagung der Anerkennung und Vollstreckung

1. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann versagt werden, wenn

(a) das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück, das Angaben über die wesentlichen Elemente der Klage enthält,

(i) dem Beklagten nicht so rechtzeitig und nicht in einer Weise übermittelt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat sich auf das Verfahren eingelassen und zur Klage Stellung genommen, ohne die fehlerhafte Übermittlung vor dem Ursprungsgericht zu rügen, sofern es nach dem Recht des Ursprungsstaats zulässig war, eine fehlerhafte Übermittlung zu rügen, oder

(ii) dem Beklagten im ersuchten Staat in einer Weise übermittelt worden ist, die mit wesentlichen Grundsätzen des ersuchten Staates für die Zustellung von Schriftstücken unvereinbar ist,

(b) die Entscheidung durch Betrug erlangt worden ist,

(c) die Anerkennung oder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspräche, einschließlich der Fälle, in denen das zur Entscheidung führende Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens dieses Staates unvereinbar war, sowie der Fälle, die eine Verletzung der Sicherheit oder der Souveränität dieses Staates betreffen,

(d) das Verfahren vor dem Ursprungsgericht einer Vereinbarung oder einer in einer Trusturkunde enthaltenen Bestimmung zuwiderlief, wonach der in Rede stehende Rechtsstreit von einem Gericht eines anderen Staates als dem Ursprungsstaat zu entscheiden war,

(e) die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die von einem Gericht des ersuchten Staates in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien erlassen wurde, oder

(f) die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die von einem Gericht eines anderen Staates zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand erlassen wurde, sofern die frühere Entscheidung die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

2. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann aufgeschoben oder versagt werden, wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist, falls

(a) das Gericht des ersuchten Staates früher als das Ursprungsgericht angerufen worden ist und

(b) eine enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem ersuchten Staat besteht.

Eine Versagung nach diesem Absatz steht einem erneuten Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen.

Artikel 8
Vorfragen

1. Eine Beurteilung einer Vorfrage wird nicht nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt, wenn sie eine Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, oder eine in Artikel 6 bezeichnete Angelegenheit, über die ein Gericht eines anderen als des in dem genannten Artikel bezeichneten Staates entschieden hat, betrifft.

2. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit die Entscheidung auf einer Beurteilung einer Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, oder auf einer Beurteilung einer in Artikel 6 bezeichneten Angelegenheit, über die ein Gericht eines anderen als des in dem genannten Artikel bezeichneten Staates entschieden hat, beruhte.

Artikel 9
Teilbarkeit

Die Anerkennung oder Vollstreckung eines abtrennbaren Teiles einer Entscheidung wird zugelassen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung dieses Teiles beantragt wird oder wenn nur ein Teil der Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann.

Artikel 10
Schadenersatz

1. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit mit ihr Schadenersatz, einschließlich exemplarischen Schadenersatzes oder Strafschadenersatzes, zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt.

2. Das ersuchte Gericht berücksichtigt, ob und inwieweit der vom Ursprungsgericht zugesprochene Schadenersatz der Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten dient.

Artikel 11
Gerichtliche Vergleiche

Gerichtliche Vergleiche, die von einem Gericht eines Vertragsstaats gebilligt oder die im Laufe eines Verfahrens vor einem Gericht eines Vertragsstaats geschlossen worden sind und die im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden nach diesem Übereinkommen in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt.

Artikel 12
Vorzulegende Schriftstücke

1. Die Partei, welche die Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat Folgendes vorzulegen:

(a) eine vollständige und beglaubigte Abschrift der Entscheidung;

(b) bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei übermittelt worden ist;

(c) alle Schriftstücke, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat wirksam oder gegebenenfalls vollstreckbar ist;

(d) in dem in Artikel 11 bezeichneten Fall eine Bescheinigung eines Gerichts (einschließlich eines Gerichtsbediensteten) des Ursprungsstaats darüber, dass der gerichtliche Vergleich oder ein Teil davon im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar ist.

2. Kann das ersuchte Gericht anhand des Inhalts der Entscheidung nicht feststellen, ob die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann es die Vorlage weiterer erforderlicher Schriftstücke verlangen.

3. Einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung kann ein sich auf die Entscheidung beziehendes Schriftstück beigefügt werden, das von einem Gericht (einschließlich eines Gerichtsbediensteten) des Ursprungsstaats entsprechend dem von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblatt ausgefertigt wurde.

4. Sind die in diesem Artikel bezeichneten Schriftstücke nicht in einer Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst, so ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen, sofern das Recht des ersuchten Staates nichts anderes vorsieht.

Artikel 13
Verfahren

1. Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung das Recht des ersuchten Staates maßgebend. Das Gericht des ersuchten Staates hat zügig zu handeln.

2. Das Gericht des ersuchten Staates darf die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung nach diesem Übereinkommen nicht mit der Begründung versagen, dass die Anerkennung oder Vollstreckung in einem anderen Staat geltend gemacht werden sollte.

Artikel 14
Verfahrenskosten

1. Einer Partei, die in einem Vertragsstaat die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassenen Entscheidung beantragt, darf nicht allein wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder mangels Wohnsitzes oder Aufenthalts in dem Staat, in dem die Vollstreckung geltend gemacht wird, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, auferlegt werden.

2. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der in einem Vertragsstaat gegen eine Person erlassen wurde, die nach Absatz 1 oder nach dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, von einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung befreit ist, wird auf Antrag der Person, zu deren Gunsten der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht, in jedem anderen Vertragsstaat für vollstreckbar erklärt.

3. Ein Staat kann erklären, dass er Absatz 1 nicht anwendet, oder mittels einer Erklärung bestimmen, welche seiner Gerichte Absatz 1 nicht anwenden.

Artikel 15
Anerkennung und Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht

Vorbehaltlich des Artikels 6 steht dieses Übereinkommen der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung nach innerstaatlichem Recht nicht entgegen.

 

Kapitel III – Allgemeine Vorschriften

Artikel 16
Übergangsbestimmung

Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anzuwenden, wenn es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat zwischen diesem und dem ersuchten Staat wirksam war.

Artikel 17
Die Anerkennung und Vollstreckung beschränkende Erklärungen

Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagen können, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassen wurde, wenn die Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten Staat hatten und die Beziehung der Parteien und alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente mit Ausnahme des Ortes des Ursprungsgerichts nur zum ersuchten Staat eine Verbindung aufwiesen.

Artikel 18
Erklärungen in Bezug auf besondere Rechtsgebiete

1. Hat ein Staat ein großes Interesse daran, dieses Übereinkommen auf ein besonderes Rechtsgebiet nicht anzuwenden, so kann dieser Staat erklären, dass er das Übereinkommen auf dieses Rechtsgebiet nicht anwenden wird. Ein Staat, der eine solche Erklärung abgibt, hat sicherzustellen, dass die Erklärung nicht weiter reicht als erforderlich und dass das ausgeschlossene Rechtsgebiet klar und eindeutig bezeichnet ist.

2. In Bezug auf dieses Rechtsgebiet ist das Übereinkommen nicht anzuwenden

(a) in dem Vertragsstaat, der die Erklärung abgegeben hat;

(b) in anderen Vertragsstaaten, in denen die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht wird, die von einem Gericht eines Vertragsstaats, der die Erklärung abgegeben hat, erlassen wurde.

Artikel 19
Erklärungen in Bezug auf Entscheidungen, die einen Staat betreffen

1. Ein Staat kann erklären, dass er dieses Übereinkommen nicht auf Entscheidungen anwendet, die in einem Verfahren ergangen sind, bei dem als Partei beteiligt ist

(a) dieser Staat selbst oder eine für diesen Staat handelnde natürliche Person oder

(b) eine Regierungsstelle dieses Staates oder eine für eine solche Regierungsstelle handelnde natürliche Person.

Ein Staat, der eine solche Erklärung abgibt, hat sicherzustellen, dass die Erklärung nicht weiter reicht als erforderlich und dass der Ausschluss vom Anwendungsbereich klar und eindeutig bezeichnet ist. Die Erklärung darf nicht zwischen Entscheidungen unterscheiden, bei denen der Staat, eine Regierungsstelle des Staates oder eine für ihn beziehungsweise sie handelnde natürliche Person Beklagter oder Kläger in dem Verfahren vor dem Ursprungsgericht ist.

2. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung, die ein Gericht eines Staates erlassen hat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann in dem in der Erklärung festgelegten Umfang versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, bei dem der Staat, der die Erklärung abgegeben hat, der ersuchte Staat, eine ihrer Regierungsstellen oder eine für einen beziehungsweise eine von ihnen handelnde natürliche Person als Partei beteiligt ist.

Artikel 20
Einheitliche Auslegung

Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen.

Artikel 21
Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens

Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht trifft in regelmäßigen Abständen Vorkehrungen für die Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich aller Erklärungen, und erstattet dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz Bericht.

Artikel 22
Nicht einheitliche Rechtssysteme

1. Gelten in einem Vertragsstaat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme in Bezug auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten, so ist

(a) jede Bezugnahme auf das Recht oder Verfahren eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht oder Verfahren zu verstehen;

(b) jede Bezugnahme auf das Gericht oder die Gerichte eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das Gericht oder die Gerichte in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

(c) jede Bezugnahme auf eine Verbindung zu einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine Verbindung zu der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

(d) jede Bezugnahme auf einen Anknüpfungspunkt im Hinblick auf einen Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf diesen Anknüpfungspunkt im Hinblick auf die betreffende Gebietseinheit zu verstehen.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Fälle anzuwenden, die allein diese verschiedenen Gebietseinheiten betreffen.

3. Ein Gericht in einer Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder zu vollstrecken, weil die Entscheidung in einer anderen Gebietseinheit desselben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt worden ist.

4. Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Artikel 23
Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten

1. Dieses Übereinkommen ist, soweit möglich, so auszulegen, dass es mit anderen für die Vertragsstaaten geltenden Verträgen vereinbar ist; dies gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden sind.

2. Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines vor diesem Übereinkommen geschlossenen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt.

3. Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines nach diesem Übereinkommen geschlossenen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, sofern es um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geht, die ein Gericht eines Vertragsstaats, der auch Vertragspartei des anderen Vertrags ist, erlassen hat. Der andere Vertrag lässt die Verpflichtungen aus Artikel 6 gegenüber Vertragsstaaten unberührt, die nicht Vertragsparteien jenes Vertrags sind.

4. Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der Vorschriften einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, unberührt, sofern es um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geht, die ein Gericht eines Vertragsstaats erlassen hat, der auch Mitgliedstaat der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, wenn

(a) die Vorschriften angenommen wurden, bevor dieses Übereinkommen geschlossen wurde, oder

(b) die Vorschriften angenommen wurden, nachdem dieses Übereinkommen geschlossen wurde, soweit sie die Verpflichtungen in Artikel 6 gegenüber Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sind, nicht berühren.

 

Kapitel IV – Schlussbestimmungen

Artikel 24
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

3. Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen.

4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt.

Artikel 25
Erklärungen in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme

1. Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird. In dieser Erklärung sind die Gebietseinheiten ausdrücklich zu bezeichnen, auf die das Übereinkommen angewendet wird.

2. Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.

3. Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Artikel 26
Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

1. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ausschließlich von souveränen Staaten gebildet wird und für einige oder alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, kann dieses Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig ist, die in diesem Übereinkommen geregelt sind.

2. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation notifiziert dem Verwahrer umgehend schriftlich jede Veränderung ihrer Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach diesem Absatz.

3. Für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration erklärt nach Artikel 27 Absatz 1, dass ihre Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

4. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gilt gegebenenfalls gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsorganisation.

Artikel 27
Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration als Vertragsparteien ohne ihre Mitgliedstaaten

1. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass ihre Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein werden, jedoch aufgrund der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts der Organisation gebunden sind.

2. Gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Absatz 1 ab, so gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gegebenenfalls gleichermaßen für die Mitgliedstaaten der Organisation.

Artikel 28
Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeitabschnitt folgt, während dessen in Bezug auf den zweiten Staat, der die in Artikel 24 genannte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, eine Notifikation nach Artikel 29 Absatz 2 erfolgen kann.

2. Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:

(a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf den Zeitabschnitt folgt, während dessen Notifikationen nach Artikel 29 Absatz 2 in Bezug auf diesen Staat erfolgen können;

(b) für eine Gebietseinheit, auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 25 erstreckt worden ist, nachdem das Übereinkommen für den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft getreten ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Notifikation der in jenem Artikel genannten Erklärung folgt.

Artikel 29
Zustandekommen von Beziehungen nach dem Übereinkommen

1. Dieses Übereinkommen wird zwischen zwei Vertragsstaaten nur dann wirksam, wenn keiner der beiden Vertragsstaaten dem Verwahrer eine Notifikation nach Absatz 2 oder 3 in Bezug auf den jeweils anderen übermittelt hat. Bleibt eine solche Notifikation aus, so ist das Übereinkommen zwischen zwei Vertragsstaaten ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Zeitabschnitt folgt, während dessen Notifikationen erfolgen können. 

2. Ein Vertragsstaat kann dem Verwahrer binnen zwölf Monaten nach dem Tag der in Artikel 32 Buchstabe a vorgesehenen Notifikation durch den Verwahrer notifizieren, dass die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt eines anderen Staates nicht das Zustandekommen von Beziehungen zwischen den beiden Staaten nach diesem Übereinkommen bewirkt. 

3. Ein Staat kann dem Verwahrer bei der Hinterlegung seiner Urkunde nach Artikel 24 Absatz 4 notifizieren, dass seine Ratifikation, seine Annahme, seine Genehmigung oder sein Beitritt nicht das Zustandekommen von Beziehungen zu einem Vertragsstaat nach diesem Übereinkommen bewirkt. 

4. Ein Vertragsstaat kann eine von ihm nach Absatz 2 oder 3 abgegebene Notifikation jederzeit zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation folgt.

Artikel 30
Erklärungen

1. Erklärungen nach den Artikeln 14, 17, 18, 19 und 25 können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden. 

2. Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert. 

3. Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam. 

4. Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. 

5. Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer Erklärung gelten nicht für Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, die vor dem Ursprungsgericht bereits eingeleitet waren, als die Erklärung wirksam wurde.

Artikel 31
Kündigung

1. Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines nicht einheitlichen Rechtssystems beschränken, auf die dieses Übereinkommen angewendet wird.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Artikel 32
Notifikationen durch den Verwahrer

Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach den Artikeln 24, 26 und 27 unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, 

(a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung sowie jeden Beitritt nach den Artikeln 24, 26 und 27,

(b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 28 in Kraft tritt,

(c) jede Notifikation, Erklärung, Änderung und Rücknahme nach den Artikeln 26, 27, 29 und 30 und

(d) jede Kündigung nach Artikel 31.

 

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. 

Geschehen zu Den Haag am 2. Juli 2019 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zum Zeitpunkt der Zweiundzwanzigsten Tagung angehörenden Mitglied sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.